8. Juli

Neue Streiche aus Schilda

von Christian Metzeler Ein Kommentar

Die deutschen Behörden sind stets bemüht, die ihnen anvertrauten Bürger mit feinsinnigen und wohlgemeinten Regularien zu beglücken. Auf eine solche bin ich gestern wieder einmal gestoßen. Ich möchte nämlich einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister über unsere Firma haben. In diesem Register stehen Dinge wie Bußgeld- oder Verwaltungsentscheidungen hinsichtlich der Firmen in Deutschland drin und ist damit vermutlich eine Art Anhaltspunkt dafür, ob die Firma gut oder böse ist. Der Auszug ist in unserem Falle für die Teilnahme an einer europaweiten Ausschreibung relevant, denn bei solchen Dingern kann man gar nicht genug Papier beilegen.

Jedenfalls – und jetzt wird’s lustig – muss ich zur Beantragung des Auszugs aus dem Gewerbezentralregister persönlich im Bürgerbüro Magdeburg Mitte vorbeigehen. Nein, ich gehe weder zum Gewerbeamt (läge nahe, was?), noch schicke ich da ein Fax oder eine eMail hin noch rufe ich jemanden an (wäre ja lachhaft, was?), sondern ich gehe per pedes zum Bürgerbüro. Dort – und jetzt wird’s noch lustiger – muss ich mich ausweisen (na gut, geht noch) und dann die Gewerbeanmeldung vorzeigen und 13 Euro zahlen, dass das Bürgerbüro meinen Antrag nach Bonn zum Gewerbezentralregister schickt, welches sodann den Auszug an die Firmenadresse schickt.

Na, merkt er was? Richtig: wozu die Legitimation mit irgendwas? Der blöde Auszug wird SOWIESO nur vom Register direkt an die Firmenadresse geschickt, insofern besteht da keinerlei Missbrauchsmöglichkeit. Ich stelle mir natürlich innerlich gerade vor, wie ein fieser und finsterer Konkurrent zum Bürgerbüro latscht, 13 Euro bezahlt, sich prompt die Hände reibt und kichert “Hihihi, jetzt bekommen sie aber schön fein den Auszug vom Gewerbezentralregister, *fieskicher*… das hab ich jetzt aber ganz toll eingefädelt, harharharhar.” Ja, ganz genau so wird’s laufen, was? Ich könnte mir die Haare raufen über soviel nachdenkbefreiten Aktionismus. Aber vielleicht fällt ja einem unserer geneigten Leser ein guter Grund dafür ein. Ich wäre gespannt. Und jetzt geh ich zum Bürgerbüro… ihr wisst schon…. fies kichern und so.

30. Juni

Fallstricke des Unternehmeralltages: erneut die Künstlersozialabgabe

von Christian Metzeler 3 Kommentare

Die Künstlersozialabgabe ist eine fröhliche Geschichte, die uns immer wieder mal beschäftigt. Ich hatte dazu bereits vor längerem einen Blogbeitrag veröffentlicht und stelle nun fest: ich muss mich korrigieren. Die Künstlersozialabgabe ist aus Unternehmenssicht nämlich eine zweischneidige Geschichte: wenn wir als Unternehmen irgendwelche künstlerischen Leistungen einkaufen, müssen wir auf diese Leistung die Künstlersozialabgabe in Höhe von aktuell 3,9% der Nettorechnungssumme an die Künstersozialkasse (KSK) abführen. Die KSK bietet von dieser Abgabe freischaffenden Künstlern und Publizisten die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Sie als unser Kunden müssen die Künstlersozialabgabe dann abführen, wenn sie von uns künstlerische oder publizistische Leistungen erhalten und uns dafür bezahlen – was eher selten der Fall ist, da wir als Entwicklungsunternehmen hauptsächlich programmieren und nicht gestalten. Ich zitiere hierzu aus der FAQ der KSK, Nr.19:

Webdesigner gehören nach dem KSVG zum Personenkreis der Künstler und Publizisten, wenn sie Bildschirmseiten unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten für Internet und Internetpräsentationen mitgestalten und programmieren. Zur künstlerischen Tätigkeit dieser Personen gehört neben der Konzeptionierung auch die Realisierung von Bildschirmseiten mit Hilfe von Schrift, Grafik, Zeichnung, Fotografie und Video unter Verwendung spezieller Software.
Die Internetauftritte der Auftraggeber sind gemeinhin der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zuzurechnen. Deswegen kommt es auf das Ausmaß der gestalterischen Freiheit bei ihrer Erstellung nicht an. Auch wenn die Auftraggeber im Einzelfall enge Vorgaben berücksichtigt sehen wollen, ist dies für die Beurteilung der Webdesignertätigkeit unerheblich. Es reicht insoweit aus, dass die berufliche Tätikgeit zu Werbezwecken dient. Ebenso ist es unerheblich, wenn der Auftragnehmer keine künstlerische Ausbildung, etwa als Grafiker, absolviert hat (vgl. BSG – Urteile vom 07.07.2005 – B 3 KR 29/04 und B 3 KR 37/04).
Nur, wenn von vornherein keinerlei gestalterische Leistungen (z. B. Grafikleistungen) mit erbracht werden und es sich somit lediglich um die technische Einrichtung und Pflege von Internetseiten handelt, bei der ein Internetauftritt im Hinblick auf Funktionalität, Aktualität, Sicherung gegen Viren und Nutzerfreundlichkeit o. ä. strukturiert und betreut wird (= Tätigkeit eines Webmasters, Webadministrators, Programmierers), gehören diese Entgelte nicht zur Bemessungsgrundlage.

Wichtig ist zu wissen, dass die Abgabepflicht jedoch offensichtlich IMMER gilt, unabhängig von der Unternehmensform, von der Sie als Kunde die künstlerische oder publizistische Leistung beziehen. Die Abgabepflicht entsteht auch dann, wenn der ausführende Künstler ein Angestellter ist – und somit bereits sozialversichert ist. Sie kommen um die Abgabe also nicht herum, egal bei wem Sie einkaufen. Die Tatsache, dass Sie von der Abgabe noch nicht gehört haben, dürfte keinen Schutz bieten. Die Deutsche Rentenversicherung hat seit 2009 die Prüfung für die KSK mit übernommen, was bedeutet, dass Sie spätestens beim nächsten Prüftermin der DR mit dem Thema in Berührung kommen werden, sofern Sie künstlerische oder publizistische Leistungen erworben haben. Seien Sie also wachsam und setzen Sie sich mit dem Thema auseinander – oder beauftragen Sie Ihren Steuerberater damit. Der soll ja schließlich auch was tun.

Wer noch mehr Lust auf Beamtendeutsch hat, kann dieses auf der Website der KSK befriedigen.

30. März

Was kosten Arbeitnehmer?

von Christian Metzeler 3 Kommentare

Ich habe mich heute morgen mit der Kontrolle unserer Löhnen und Sozialabgaben und der Einordnung der Ausgaben in Kostenstellen beschäftigt, die von mir für interne Auswertungen genutzt werden. Hier mal ein paar Nebenbei-Erkenntnisse aus dem Bereich der Löhne, die vielleicht ganz interessant sind.

Bei einem Bruttolohn von 2.000,- Euro erhält ein konfessionsloser Arbeitnehmer, der bei der TKK versichert ist, exakt 1.352,48 Euro als Nettolohn ausgezahlt. Die Personalkosten dieses Arbeitnehmers betragen 2.419,70 Euro. Zwischen dem Nettlohn, d.h. der an den Arbeitnehmer ausgezahlten Summe und den Personalkosten beträgt die Differenz also 1.067,22 Euro. Die Lohnsteuer macht an den rund 1.070 Euro Personalkosten/Abzügen vom Bruttolohn gerade mal 224,33 aus, der Solidaritätszuschlag läppische 12,33 Euro. Der Rest in Höhe von stolzen 830,56 Euro entfällt auf die Sozialversicherungen, wird also für Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung verwendet.

Von den Personalkosten dieses Arbeitnehmers entfallen somit recht exakt 55% auf seinen Nettolohn und somit 44% auf alles andere, sozusagen die Nettolohn-Nebenkosten. Die Differenz zwischen Bruttolohn und Nettolohn ist 647,52 Euro und somit hat der Arbeitnehmer 32% seines Lohns abzuführen. Auf den Bruttolohn muss das Unternehmen, also wir, etwas mehr als 17% obendrauf schlagen um die Personalkosten zu errechnen. Wenn wir dem Arbeitnehmer statt 2.000,- Euro nun 2.100,- Euro Brutto zahlen, erhöht sich sein Nettoverdienst (nur) um 55,82 Euro auf 1.408,30 Euro (ok, auf’s Jahr betrachtet hat man immerhin rund 700,- Euro mehr in der Tasche). Von den zusätzlichen 100,- Euro Brutto gehen 23,75 Euro an Lohnsteuer und 1,31 Euro Soli ab und die Sozialabgaben steigen um 30,76 Euro. Rund 44% des Mehrverdienstes kommen also nicht beim Arbeitnehmer an.

Ich will das jetzt eigentlich gar nicht weiter bewerten, da ich mir offen gesagt schwer tue, eine solche Bewertung zu treffen. Einerseits bin ich mir über die Nützlichkeit des Sozialversicherungssystems und des Staates (Lohnsteuern) durchaus im klaren. Andererseits ist es schade, dass ein Arbeitnehmer nicht gerade übermäßig viel von seinem Lohn bzw. unseren Personalkosten mit nach Hause nimmt und soviel an Abgaben anfällt.

12. Februar

Was tun, wenn der Domaininhaber stirbt…

von Christian Metzeler Ein Kommentar

Uff… so eine Mitteilung bekommt man nicht jeden Tag: “Der Domaininhaber ist leider verstorben.” Da war ich erstmal ziemlich platt. Das Problem, vor dem wir hier stehen ist, dass die Domain nicht unserem Kunden, sondern dem bisherigen Websiteersteller gehört. Und dieser ist jüngst gestorben. Da somit über kurz oder lang das Hosting, welches auch durch den Websiteersteller geschah, nicht mehr bezahlt wird, wird die Website mitsamt der Domain verschwinden. Das ist eine unangenehme Sache – mal ganz abgesehen von den persönlichen Implikationen, die zwischen unserem Kunden und seinem bisherigen Auftragnehmer sicher auch eine Rolle spielen. Mich hat es jedenfalls gestern ganz schön nachdenklich gemacht, auch wenn ich den Mitbewerber nicht kannte. Typischerweise wird man in unserem Geschäft nicht mit dem Wort “Tod” konfrontiert, was zum einen an der physischen Ungefährlichkeit des Business und zum anderen am üblichen Durchschnittsalter der es Betreibenden liegt.

Eine Nachfrage beim jetzigen Hoster brachte mir die Erkenntnis, dass unser Kunde nur auf zwei Wegen an seine Domain kommen könne: entweder über vorhandene Erben, die jetzt im Besitz des Nachlasses sind und die Domain freigeben oder, falls kein Erbe vorhanden ist und die Erbmasse an den Staat fällt, eben über diesen. In beiden Fällen, inbesondere im zweiten, eine durchaus langwierige Prozedur. Nun gibt es in diesem Falle eine Witwe, die persönlich mit unserem Kunden bekannt ist. Sie kann nun als Erbin die Domain an unseren Kunden übertragen und ist vermutlich auch willens, das zu tun. Insgesamt ist die Sache aber durchaus delikat und zeigt sehr deutlich: Inhaber und Admin-C einer Domain sollte immer der Websiteinhaber sein und nicht der Website-Ersteller. Das empfiehlt sich schon, um möglichen Problemen der Eigentümerschaft bei Streits zwischen Kunde und Auftragnehmer aus dem Weg zu gehen. Und für den hier beschriebenen Fall ist es erst recht wichtig.

P.S. Das ist das erste Mal, dass ich den Tag “Tod” in einem Blogbeitrag verwendet habe.

5. Februar

Fallstricke des Unternehmeralltages: die Sondervorauszahlung der Umsatzsteuer

von Christian Metzeler 3 Kommentare

Die vorgestrige Mail unserer Steuerberatung, mit der immer die Übersicht unserer monatlichen Buchhaltung kommt und wir über unsere Umsatzsteuerzahllast informiert werden, barg dieses Mal eine eher unerfreuliche Nachricht. Denn zusätzlich zur normalen Umsatzsteuer, die das Finanzamt immer so um den 10. abbucht *schnüff* :-( , müssen wir dieses Mal auch die so genannte Sondervorauszahlung leisten – und die durchaus auch in nicht unerheblicher Höhe. Die Sondervorauszahlung muss man dann abführen, wenn man eine Dauerfristverlängerung beantragt hat, d.h. wenn man die Umsatzsteuer – meist aus buchhalterischen Gründen – immer erst einen Monat später abführen möchte (in der kommenden Woche führen wir also ganz normal die geschuldete Umsatzsteuer für den Dezember 2009 ab).

Die Sondervorauszahlung beträgt immer ein 1/11 der gesamten Umsatzsteuer des vorangegangenen Jahres. Im Prinzip ist das Finanzamt also recht clever: für die Möglichkeit, die Umsatzsteuer um einen Monat nach hinten zu verschieben, lässt es sich zu Jahresbeginn ein Eftel der letztjährig geschuldeten Summe im Voraus bezahlen, sozusagen als Sicherheit für die Verschiebung.

Nun gut: die doppelte Belastung ist natürlich keine schöne Sache – für sowas muss man vorsorgen und es wäre nett gewesen, wenn unsere Steuerberatung uns früher mitgeteilt hätte, das sowas ansteht. Dann stünde man nicht so unvorbereitet da und ich müsste jetzt auch nicht bei der UBS anrufen, um unsere Millionen in der Schweiz anzuzapfen… ääh… davon ein anderes Mal ;-) . Andererseits wird im Dezember 2010 die Sondervorauszahlung von der Umsatzsteuerzahllast abgezogen – womit es sich wieder ausgleicht. Nichtsdestotrotz sollte man dafür sorgen, dass man Anfang Februar immer etwas mehr Geld auf Konto hat, damit sich das geliebte Finanzamt bedienen kann.